§ 8 – Anschluss

EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

(1)Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen.
Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2)Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich.
Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird, sofern der Betreiber der bestehenden Anlage der Mitnutzung zustimmt.
Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden.
(3)Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.
(4)Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird.
(5)Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens, einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung, unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln.
In diesem Zeitplan ist anzugeben, 1.in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
2.welche weiteren Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder ihre Planungen nach § 12 durchführen können.
Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden.
Zur Bestimmung der Größe der Anlagen und des günstigsten Netzverknüpfungspunktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(5a)Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden.
Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.
(6)Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung Folgendes übermitteln: 1.einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
2.alle Informationen, die Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
3.die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,
4.einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,
5.die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen.
Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden.
Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 die Information, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist, so können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen an dem bestehenden Verknüpfungspunkt des Grundstücks nach Absatz 1 Satz 2 angeschlossen werden.
Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 4 übermittelt hat.
(6a)Für eine Solaranlage oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt über 30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt ist Absatz 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.
In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(7)Abweichend von Absatz 5 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschlussbegehren, einschließlich Begehren auf Änderung oder Erweiterung der Anlagen zur Erhöhung der insgesamt installierten Leistung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Schwellenwert, nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1.
Januar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden.
Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite insbesondere die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen: 1.die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,
2.die Angabe, welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber seine Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder seine Planung nach § 12 durchführen kann,
3.die Kosten, die Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen, und
4.die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.
Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfügung stellen, über das das Netzanschlussbegehren nach Satz 1 gestellt und die Informationen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden können.
Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang des Anschlussbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung die folgenden spezifischen Informationen übermitteln: 1.einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
2.auf Verlangen alle Informationen, die der Anschlussbegehrende für die Prüfung nach Absatz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
3.die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,
4.einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,
5.die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.
Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 bereitzustellenden Informationen und Webportale sind möglichst weitgehend zu vereinheitlichen.
Im Übrigen ist Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fristgerechte Übermittlung die in Satz 4 geregelte Frist von einem Monat maßgeblich ist.
Des Weiteren ist Absatz 6 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 12.11.2024 – XIII ZR 3/24ECLI:DE:BGH:2024:121124UXIIIZR3.24.0

    Technologiebonus Wird Strom in einer Biomasseanlage produziert, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird und die zudem mit einer Organic-Rankine-Anlage ausgestattet ist, so wird der sogenannte Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 nur für den Stromanteil gewährt, der durch die Organic-Rankine-Anlage erzeugt wird.

  • C-207/23 – Finanzamt X gegen Y KGECLI:EU:C:2024:352

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbare Umsätze – Art. 16 – Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen und unentgeltliche Zuwendung dieses Gegenstands an einen anderen Steuerpflichtigen – Trocknung von Holz und Beheizen von Spargelfeldern mit Wärme aus einem Blockheizkraftwerk, das an eine Biogasanlage angeschlossen ist – Art. 74 – Steuerbemessungsgrundlage – Selbstkostenpreis – Beschränkung auf vorsteuerbelastete Kosten

  • BGH, Urt. v. 07.11.2023 – EnZR 85/20ECLI:DE:BGH:2023:071123UENZR85.20.0

    Energy from Waste III 1. Der Anspruch auf Härtefallentschädigung hängt weder von einer vorherigen Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage als Erneuerbare-Energien-Anlage oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten, noch von der Geltendmachung des Anspruchs auf vorrangige Einspeisung beim Netzbetreiber ab. Es reicht aus, dass dem Netzbetreiber die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die Einstufung der Anlage als Erneuerbare-Energien-Anlage ergibt. 2. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach der Härtefallentschädigung stellt keine unzulässige Rechtsausübung durch den Anlagenbetreiber dar, wenn er und der Netzbetreiber aufgrund vergleichbarer Kenntnis der Tatsachen und jeweils in Kenntnis des Umstands, dass in der Anlage Energieträger eingesetzt werden, die objektiv als erneuerbar einzuordnen sind, übereinstimmend rechtsirrig davon ausgehen, dass die betreffende Anlage hinsichtlich Anschluss- und Abnahmepflicht wie eine konventionelle Anlage zu behandeln ist. 3. In den Anwendungsbereich der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 EEG 2012 sowie des § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 fallen allein hocheffiziente KWK-Anlagen mit dem aus Kraft-Wärme-Kopplung stammenden Stromanteil.

  • BGH, Urt. v. 07.11.2023 – EnZR 27/20ECLI:DE:BGH:2023:071123UENZR27.20.0

    Energy from Waste II 1.1. Die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG 2012 ist auf Stromerzeugungsanlagen anwendbar, in denen sowohl fossile als auch erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die - wie thermische Abfallverwertungsanlagen, in denen biologisch abbaubare Abfälle ungetrennt von anderen Abfällen genutzt werden - Elektrizität aus von vornherein gemischten Energieträgern erzeugen. 1.2. § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG 2012 gewähren jedoch dem Betreiber einer solchen Mischanlage eine Entschädigung nur für den auf die erneuerbaren Energieträger entfallenden Teil des nicht eingespeisten Stroms. 2. Dem Netzbetreiber steht kein Wahlrecht zwischen der Durchführung von marktbezogenen Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage (§ 13 Abs. 1a EnWG 2012 und § 13a Abs. 1 EnWG 2016) und Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG zu. Vielmehr ist jede Maßnahme zur Reduzierung der Stromeinspeisung aus einer Anlage, die aufgrund ihrer Nennleistung in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1a EnWG 2012 oder des § 13a Abs. 1 EnWG 2016 fällt, als kraft Gesetzes vergütungspflichtige marktbezogene Maßnahme einzuordnen, wenn sie ihrem Inhalt nach eine marktbezogene Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG darstellen kann.

  • BFH, Urt. v. 29.11.2022 – XI R 18/21ECLI:DE:BFH:2022:U.291122.XIR18.21.0

    Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG.

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 06.07.2021 – EnZR 27/20ECLI:DE:BGH:2021:060721BENZR27.20.0

    Energy from Waste I Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff.) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c) in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe a) und Buchstabe e) der Richtlinie 2009/28/EG dahin auszulegen, dass auch solchen Erzeugungsanlagen Vorrang bei der Stromeinspeisung in das Netz zu gewähren ist, in denen Elektrizität durch thermische Verwertung von gemischten Abfällen erzeugt wird, wobei die Abfälle einen variablen Anteil biologisch abbaubarer Abfälle aus Industrie und Haushalten enthalten? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist die Gewährung des Vorrangs bei der Stromeinspeisung gemäß Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/28/EG abhängig von der Höhe des bei der Stromerzeugung in der unter 1. beschriebenen Weise eingesetzten Anteils biologisch abbaubarer Abfälle? 3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Gibt es eine Erheblichkeitsschwelle für den Anteil biologisch abbaubarer Abfälle, unterhalb derer für die erzeugte Elektrizität eine Anwendung der für Elektrizität aus erneuerbaren Energien geltenden Regelungen ausscheidet? 4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Bei welchem Anteil liegt diese Schwelle oder wie ist sie zu bestimmen? 5. Falls die Fragen 1 und 2 bejaht werden: Kann bei der Anwendung der Regelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien auf Elektrizität, die nur anteilig aus biologisch abbaubaren Abfällen erzeugt worden ist, der Rechtsgedanke des Art. 5 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG in der Weise herangezogen werden, dass diese Regelungen nur auf den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Elektrizitätsanteil Anwendung finden und dieser Anteil aufgrund des Energiegehalts der einzelnen Energiequellen berechnet wird?

  • BGH, Urt. v. 26.01.2021 – XIII ZR 17/19ECLI:DE:BGH:2021:260121UXIIIZR17.19.0

    Solarpark Tutow 1. Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unterbrochen, weil der betreffende Netzabschnitt zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen spannungsfrei geschaltet werden muss, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 steht dem Anlagenbetreiber in diesem Fall nicht zu; auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung scheidet aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, ZNER 2020, 242 ff.). 2. Die Pflicht des Netzbetreibers zur Abnahme von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen ist tatbestandlich ausgeschlossen, wenn und soweit das Stromnetz oder der Netzbereich, mit dem die Anlage verbunden ist, aufgrund von Arbeiten zum Zwecke seiner Optimierung, seiner Verstärkung oder seines Ausbaus spannungsfrei geschaltet ist und daher technisch keinen Strom aufnehmen, transportieren und verteilen kann. Dem Anlagenbetreiber steht in einem solchen Fall bei einer Einspeiseunterbrechung kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB zu. 3. Bei der Durchführung von Netzausbaumaßnahmen ist der Netzbetreiber aufgrund der ihn aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB treffenden Rücksichtnahmepflichten gegenüber den Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Erneuerbare-Energien-Anlagen im Rahmen des ihm nach einer Interessenabwägung Zumutbaren gehalten, deren Belange bei der Organisation der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Er ist jedoch grundsätzlich nicht zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, die für ihn zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Aufwand führen würden. Daher schuldet er keine Organisation der Netzausbauarbeiten, die eine Kostenerhöhung zur Folge hätte, und ist nicht verpflichtet, Überbrückungsmaßnahmen oder einen provisorischen Netzzugang auf eigene Kosten herzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.). 4. Im Rahmen der bei der Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass dem Netzbetreiber bei der Organisation und Durchführung von Netzausbaumaßnahmen ein großer unternehmerischer Spielraum zusteht, dessen Ausfüllung in erster Linie an dem öffentlichen Interesse an einem zügigen und effizienten Netzausbau zu orientieren ist, und dass der Netzbetreiber nicht nur die Interessen des einzelnen Anlagenbetreibers, sondern auch die von Dritten, insbesondere die anderer Einspeisewilliger sowie die der Stromabnehmer, zu berücksichtigen hat.

  • BGH, Urt. v. 15.05.2019 – VIII ZR 134/18ECLI:DE:BGH:2019:150519UVIIIZR134.18.0

    1. Bei einer Turbine, die im Abgasstrang des Blockheizkraftwerksmotors einer Biogasanlage zur Erzeugung weiteren Stroms im Wege der Nachverstromung eingesetzt wird (sogenannte Abgasturbine), handelt es sich nicht um eine - mit dem Technologie-Bonus geförderte - Gasturbine im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009. 2. Der Betreiber einer Biogasanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (hier: Technologie-Bonus) in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung umfassend zu informieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 70 f. mwN). 3. § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 enthält eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 19 ff. mwN, sowie der Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 7, VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 8 und vom 20. März 2018 - VIII ZR 71/17, REE 2018, 143 unter II 1 b).

  • BFH, Urt. v. 31.05.2017 – XI R 2/14ECLI:DE:BFH:2017:U.310517.XIR2.14.0

    Der sog. KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004, den der Betreiber einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk von seinem Stromnetzbetreiber (zusätzlich) erhält, ist (ebenfalls) Entgelt für die Lieferung von Strom an den Stromnetzbetreiber. Er ist kein Entgelt des Stromnetzbetreibers für die (kostenlose) Lieferung von Wärme des Stromerzeugers an Dritte.

  • BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 141/15ECLI:DE:BGH:2016:121016UVIIIZR141.15.0

    1. Ein am Stichtag des § 78 BioSt-NachV im Tank einer Biomasseanlage neben der als nachhaltig zertifizierten flüssigen Biomasse noch vorhandener Rest nicht zertifizierter flüssiger Biomasse hindert grundsätzlich nicht einen Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den ab dem Stichtag in das Netz des Netzbetreiber eingespeisten EEG-Strom, soweit die zu dessen Erzeugung eingesetzte Menge des vorgenannten Gemischs nicht die Menge der im Tank enthaltenen zertifizierten Biomasse übersteigt. 2. Insoweit ist der in §§ 16, 17 BioSt-NachV geregelte Grundsatz der Massenbilanzierung in Ansehung des Rechtsgedankens der anteiligen Vergütung für den förderungswürdigen Teil der Stromerzeugung auch auf den Vergütungsanspruch des Betreibers einer Biomasseanlage anzuwenden.

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