§ 80a – Kumulierung

EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. Die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Abnahme steht einer Zahlung im Sinne des Satzes 1 nicht gleich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 80a EEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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