§ 1 – Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag

EEMD-ZV · Verordnung über die Zulassung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz

Die Prüfvereinbarung im Sinne des § 4d Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage I zu dieser Verordnung. Der Zulassungsvertrag im Sinne des § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage II zu dieser Verordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 EEMD-ZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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