§ 23 – Erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

EEMD-ZVANL_II · Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

(1)Der Mauterheber kann auch nach Vertragsabschluss vom Anbieter die erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit verlangen, wenn 1.der Anbieter Änderungen an seinem EETS-Teilsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
2.der Mauterheber Änderungen an seinem EETS-Teilsystem oder am EETS-Gebiet BFStrMG vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
3.der nationale Betreiber des Mautsystems Änderungen am Mautsystem oder am Mauterhebungsdienst vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
4.bei der Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG nachhaltige technische Probleme auftreten,
5.das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit wesentlich geändert wird oder
6.bei begründetem Verdacht des Mauterhebers auf Nichterfüllung der Vorgaben durch den Anbieter.
(2)Mit Zustimmung des Mauterhebers kann der Anbieter das erneute Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit auf einzelne Bestandteile des EETS-Teilsystems des Anbieters begrenzen.
(3)Der Anbieter trägt die Kosten für die erneute Durchführung des Verfahrens der Gebrauchstauglichkeit. Dies gilt nicht, wenn Änderungen im System des Mauterhebers, im System des nationalen Betreibers oder im Mauterhebungsdienst ursächlich für die erneute Durchführung der Gebrauchstauglichkeit sind. Das Entgelt bestimmt sich nach der Entgeltordnung der Anlage 6.
(4)Das Recht des Mauterhebers zur Kündigung dieses Vertrages bleibt durch die Regelungen dieses Paragraphen unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 EEMD-ZVANL_II und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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