§ 36 – Schriftform

EEMD-ZVANL_II · Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung gesetzlich erforderlich ist. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Anwendung von § 126 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind in deutscher Sprache abzufassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 EEMD-ZVANL_II und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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