§ 8 – Abtretungsverbot und Verbot der Schuld- und Vertragsübernahme

EEMD-ZVANL_II · Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Der Anbieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mauterhebers Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Dies gilt auch für die schuldbefreiende Übernahme von Verpflichtungen des Anbieters aus diesem Vertrag durch Dritte sowie eine vollständige Vertragsübernahme dieses Vertrages vom Anbieter durch Dritte. Die Erteilung der Zustimmung steht im freien Ermessen des Mauterhebers.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 EEMD-ZVANL_II und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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