§ 3 – Sicherheits- und Qualitätsniveau der EES-Registrierung und der EES-Abfrage

EESDG · Gesetz zur Durchführung des Einreise-/Ausreisesystems nach der Verordnung (EU) 2017/2226

(1)Öffentliche Stellen, die das Einreise- /Ausreisesystem anwenden, haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Einreise- /Ausreisesystems sicherzustellen.
(2)Öffentliche Stellen, die Daten zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten im Einreise- /Ausreisesystem erheben, haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass folgende Prozesse nach dem Stand der Technik erfolgen: 1.die Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
2.die Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
3.die maschinelle Echtheitsprüfung von Reisedokumenten und
4.die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Einreise- /Ausreisesystems.
(3)Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.
(4)Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese ab dem 1. Januar 2025 für folgende Systemkomponenten erforderlich: 1.Hardware zur Erfassung des Lichtbilds,
2.Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
3.Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbilds,
4.Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
5.Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
6.Software zur Prüfung von Dokumenten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EESDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 EESDG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.