§ 7 – Fahrzeit

EFPV · Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr

Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass 1.zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und
2.innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stunden
nicht überschritten werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 EFPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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