§ 11 – Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

EGGMBHG · Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1)§ 6 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwenden.
(2)§ 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 EGGMBHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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