Art. 103a – Überleitungsvorschrift
EGINSO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 01.06.2017 – IX ZB 87/16ECLI:DE:BGH:2017:010617BIXZB87.16.0
1. Die Restschuldbefreiung kann nicht rückwirkend erteilt werden. 2. Die Laufzeit der Abtretungserklärung endet in vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren spätestens zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung.
- BGH, Beschl. v. 18.07.2013 – IX ZB 11/13
In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren ist zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden.
- BGH, Beschl. v. 30.09.2010 – IX ZA 35/10
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