§ 13 – Elektronische Formulare

EGOVG · Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – EnVR 104/18ECLI:DE:BGH:2020:010920BENVR104.18.0

    Formular-Unterschriftsfeld 1. Enthält der Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nach § 21 FFAV alle notwendigen Angaben und geht er innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 4 Satz 1 FFAV bei der Bundesnetzagentur ein, führt die Missachtung von Formatvorgaben der Bundesnetzagentur, die nicht in Form der Festlegung gemäß § 34 Abs. 2 FFAV getroffen worden sind (hier: Übermittlung eines unterschriebenen Exemplars auf dem Postweg), nicht zur Verringerung des anzulegenden Wertes. 2. Ein durch Rechtsvorschrift für ein Formular vorgeschriebenes Unterschriftsfeld begründet kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Die Wirksamkeit eines Antrags ist nur dann von der Wahrung der Schriftform abhängig, wenn dies durch die betreffende oder eine andere Rechtsvorschrift angeordnet wird.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 EGOVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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