§ 3 – Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

EGOVG · Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

(1)Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2)Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.
(3)Die obersten Bundesbehörden stellen mit Unterstützung einer Bundesredaktion insbesondere zu neuen und zu ändernden leistungsbegründenden Rechtsvorschriften des Bundes nach dem vom IT-Planungsrat beschlossenen Standard allgemeine Leistungsinformationen zur Verfügung. Unter Leistungsinformationen fallen Leistungszuschnitte und -beschreibungen sowie Prozess- und Datenfeldinformationen.
(4)Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EGOVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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