§ 8 – Akteneinsicht

EGOVG · Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 1.einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2.die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
3.elektronische Dokumente übermitteln oder
4.den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 EGOVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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