§ 1 – Zuständigkeit

EGVG · Gesetz zur Erstellung gesamtwirtschaftlicher Vorausschätzungen der Bundesregierung

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung.
(2)Die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit.
(3)Die Eckwerte der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen werden für die Jahresprojektion gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft als Teil des Jahreswirtschaftsberichts der Bundesregierung, im Übrigen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 EGVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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