§ 1 – Errichtung und Sitz

EHRENAMTSTIFTG · Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

(1)Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2)Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 EHRENAMTSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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