§ 7 – Vorstand

EHRENAMTSTIFTG · Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

(1)Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2)Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
(3)Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat bestellt.
(4)Wiederbestellungen sind möglich.
(5)Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt bei erstmaliger Bestellung drei Jahre und bei Wiederbestellungen jeweils fünf Jahre.
(6)Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7)Der Vorstand ist hauptamtlich für die Stiftung tätig.
(8)Das Nähere regelt die Satzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 EHRENAMTSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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