Art. 1

EHRZANERKERL · Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber
und
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold
als Ehrenzeichen an.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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