§ 6 – Versteigerungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten

EHVV_2012 · Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012

Die durchführende Börse kann Versteigerungen von Berechtigungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchführen. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle ist bei gleichartigen Versteigerungsbedingungen eine Zusammenlegung der Versteigerungsmengen in einem Versteigerungstermin möglich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 EHVV_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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