§ 19 – eID-Karte-Register

EIDKG · Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

(1)Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).
(2)Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.
(3)Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1.Familienname und Geburtsname,
2.Vornamen,
3.Doktorgrad,
4.Tag der Geburt,
5.Ort der Geburt,
6.Anschrift,
6a.E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,
7.Staatsangehörigkeit,
7a.Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,
8.Seriennummer,
9.Sperrkennwort und Sperrsumme,
10.letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
11.ausstellende Behörde,
12.die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und
13.Ordensname, Künstlername.
(4)Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
(5)Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 EIDKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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