§ 3

EIGENVERBV · Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität

(1)Der nach § 2 maßgebende Durchschnittserlös ist um einen Abschlag zu vermindern, dessen Höhe sich nach der in Megawatt gemessenen Engpaßleistung der jeweiligen Elektrizitätserzeugungsanlage des Abgabeschuldners richtet.
(2)Der Vomhundertsatz des Abschlages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EIGENVERBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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