§ 5 – Prüfungsvereinbarung

EINGLMINDV · Verordnung über die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Die Prüfungsvereinbarung muss mindestens das Recht der Agentur für Arbeit beinhalten, die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistung zu prüfen und mit Leistungen zu vergleichen, die von Dritten zur Erreichung des mit der Leistung verfolgten Ziels angeboten oder durchgeführt werden; sie muss insbesondere das Recht auf 1.das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen während der üblichen Öffnungszeit,
2.Einsicht in maßnahmebetreffende Unterlagen und Aufzeichnungen und
3.Befragung der Maßnahmeteilnehmer
zur Prüfung der Leistungen umfassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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