Art. 26 – Sondervermögen Deutsche Reichsbahn

EINIGVTR · Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

(1)Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte der Deutschen Demokratischen Republik sowie das Reichsvermögen in Berlin (West), die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Mai 1990 gehören, sind mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Vermögen der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn erworben oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgängerverwaltungen gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden. Vermögensrechte, die von der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) benannt werden, gelten nicht als Vermögen, das mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet wurde.
(2)Mit den Vermögensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn über.
(3)Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Reichsbahn sind für die Koordinierung der beiden Sondervermögen verantwortlich. Dabei haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die beiden Bahnen technisch und organisatorisch zusammenzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 27.11.2017 – 10 B 1/17, 10 B 1/17 (10 C 9/17)ECLI:DE:BVerwG:2017:271117B10B1.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 3 C 30/10

    1. Veräußert ein nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG Verfügungsbefugter ein Grundstück derselben Person, deren seinerzeit schon bestehendes Eigentum im Nachhinein nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt wird, ist er in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur Erlösauskehr an den vermeintlichen Erwerber verpflichtet. 2. Die Deutsche Bahn AG handelt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - BEZNG - für den bahnintern Berechtigten und - falls ein Dritter zuordnungsberechtigt sein sollte - zugleich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VZOG für den Zuordnungsberechtigten, wenn sie ein Grundstück veräußert, das im Grundbuch als volkseigen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehend eingetragen ist. 3. War das durch die Deutsche Bahn AG veräußerte Grundstück dieser bereits zuvor nach § 23 BEZNG durch einen vollziehbaren Übergabebescheid übertragen worden und war bereits ein entsprechender Grundbuchberichtigungsantrag beim zuständigen Grundbuchamt eingegangen, so bleibt in Ansehung eines zuordnungsberechtigten Dritten § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VZOG analog anwendbar.

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