Art. 45 – Inkrafttreten des Vertrags

EINIGVTR · Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

(1)Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – 6 C 43/16ECLI:DE:BVerwG:2017:210617U6C43.16.0

    1. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (juris: EinigVtr) bildet eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Nachdiplomierung, die auch auf Abschlüsse anwendbar ist, die erst nach der Wiedervereinigung erlangt worden sind (stRspr). 2. Ein Fachschulabschluss als Ökonomin, der mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern gleichwertig ist, umfasst nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages bei mindestens dreijähriger einschlägiger Berufstätigkeit die Berechtigung, die staatliche Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) zu führen. Dies gilt auch für nach dem 31. Dezember 1990 erlangte Abschlüsse.

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