Art. 9 – Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik

EINIGVTR · Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

(1)Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Berücksichtigung des Artikels 143, mit in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstände betrifft, gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort.
(2)Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.
(3)Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft, sofern es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4)Soweit nach den Absätzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit es Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Rahmengesetzgebung betrifft, gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.
(5)Das gemäß Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern als Landesrecht fort.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 26.02.2026 – IV R 26/23ECLI:DE:BFH:2026:U.260226.IVR26.23.0

    1. NV: Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind Immaterialgüterrechte, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht. Ungeschützte Positionen, die kein Abwehrrecht gegenüber nicht berechtigten Personen gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden nicht von diesem Begriff umfasst (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Zeitlich befristet überlassen im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ist ein Recht, soweit und solange sein Verbleib bei dem Berechtigten ungewiss ist. Für die Annahme einer zeitlichen Begrenzung genügt bereits das Vorhandensein gesetzlicher Kündigungsmöglichkeiten, die auf bestimmte Fälle beschränkt sind, oder die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Übertragungsvertrag (Bestätigung der Rechtsprechung).

  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 5 RS 3/09 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB5RS309R0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 5 RS 5/09 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB5RS509R0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 5 RS 2/08 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB5RS208R0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 5 RS 4/09 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB5RS409R0
  • BSG, Urt. v. 15.06.2010 – B 5 RS 10/09 RECLI:DE:BSG:2010:150610UB5RS1009R0

    1. Ansprüche und Anwartschaften sind auch dann aufgrund der "Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem erworben, wenn aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat (Fortführung der stRspr des 4. Senats; vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 7). 2. Volkseigene Betriebe haben auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung die Eigenschaft, sich als Wirtschaftssubjekt zu betätigen, vor dem 1.7.1990 nur und erst dann verloren, wenn die Registereintragung der Nachfolge-GmbH bis zum 30.6.1990 erfolgt war.

  • BSG, Urt. v. 15.06.2010 – B 5 RS 6/09 RECLI:DE:BSG:2010:150610UB5RS609R0
  • BSG, Urt. v. 15.06.2010 – B 5 RS 9/09 RECLI:DE:BSG:2010:150610UB5RS909R0
  • BSG, Urt. v. 15.06.2010 – B 5 RS 16/09 RECLI:DE:BSG:2010:150610UB5RS1609R0
  • BSG, Urt. v. 15.06.2010 – B 5 RS 17/09 RECLI:DE:BSG:2010:150610UB5RS1709R0

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