§ 6 – Bewerten der Prüfungsleistungen

EINKFACHWBAPROPPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3)Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1.die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,
2.das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7.
Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 EINKFACHWBAPROPPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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