§ 2 – Bewaffnete Auseinandersetzung

EINSATZUV · Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall

(1)Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen, die während der Auslandsverwendung Anschläge oder Kampfhandlungen unmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen eingesetzt worden sind.
(2)An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Personen, die während der Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin verwickelt worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 EINSATZUV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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