§ 24 – Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung

EINSIG · Einlagensicherungsgesetz

(1)Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet: 1.Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditinstitute oder
2.Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute.
(2)Besteht nur eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinstitute dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet.
(3)Werden nach dem 29. Dezember 2020 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1 nach den Kriterien, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegt.
(4)Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn 1.das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt,
2.die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht gefährdet wird und
3.die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.
(5)Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören, 1.die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung beantragt haben und
2.die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.
(6)Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.
(7)Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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