§ 52 – Prüfung der Einlagensicherungssysteme

EINSIG · Einlagensicherungsgesetz

(1)Die Einlagensicherungssysteme haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen.
(2)Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben enthalten: 1.Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Einlagensicherungssystems, insbesondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Finanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschädigungsfälle,
2.Angaben zur Höhe der Beiträge,
3.Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie
4.eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45 Absatz 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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