§ 11 – Mitteilung von Einschränkungen und Bedingungen

EJG_2019 · Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen

Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten und Informationen an Eurojust teilt die übermittelnde Stelle gegebenenfalls mit, 1.inwieweit sie nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 den Informationsaustausch zwischen Eurojust und Europol einschränkt und
2.welche Bedingungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die Verwendung der über Eurojust ausgetauschten Daten und Informationen durch die empfangende Behörde in einem anderen Mitgliedstaat gelten (Artikel 73 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 EJG_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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