§ 2 – Nationales Mitglied von Eurojust

EJG_2019 · Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen

(1)Das nach Artikel 7 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benannt und abberufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen. Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und soll Bundesbediensteter sein.
(2)Bei der Erfüllung der ihm nach der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
(3)Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 beruhen, sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
(4)Wird das nationale Mitglied zur Präsidentin oder zum Präsidenten von Eurojust gewählt und das deutsche Verbindungsbüro von Eurojust infolge einer dadurch gestiegenen Arbeitsbelastung personell verstärkt, beantragt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über das nationale Mitglied eine Entschädigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 EJG_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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