§ 4 – Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

EJKOV · Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust

(1)Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen 1.den Eurojust-Anlaufstellen,
2.den Eurojust-Kontaktstellen und
3.dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet.
(2)Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.
(3)Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 EJKOV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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