§ 3

ELBVWHHMBV · Verordnung über die Verwaltung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen durch die Hansestadt Hamburg

(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft.
(2)Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Durchführung ... dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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