§ 4 – Ausbildungsberufsbild

ELEKANLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.technische Kommunikation,
6.betriebliche Kommunikation,
7.Planen der Auftragsabwicklung,
8.Vorbereiten der Auftragsausführung,
9.Einrichten und Abräumen der Montagestelle,
10.Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,
11.Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken,
12.Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln,
13.Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen,
14.Installieren von elektrischen Anlagen,
15.Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,
16.Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,
17.Dokumentation.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ELEKANLAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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