§ 4 – Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

ELEKAUSBV_2021 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

(1)Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen a)Energie- und Gebäudetechnik oder
b)Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2)Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
2.Planen und Organisieren der Arbeit,
3.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
4.Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
5.Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
6.Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
7.Analysieren technischer Systeme,
8.Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten,
9.Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen,
10.Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten,
11.Montieren und Installieren von Netzwerken sowie
12.Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen.
(3)Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik sind: 1.Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik,
2.Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,
3.Aufstellen und Inbetriebnehmen von elektrischen und elektronischen Geräten,
4.Installieren und Konfigurieren von Gebäudesystemtechnik,
5.Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen und
6.Durchführen von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen.
(4)Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik sind: 1.Konzipieren von Systemen der Automatisierungstechnik,
2.Programmieren, Installieren und Konfigurieren von Automatisierungssystemen,
3.Parametrieren und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen und
4.Prüfen, Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen.
(5)Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.digitalisierte Arbeitswelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ELEKAUSBV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 ELEKAUSBV_2021 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.