§ 8 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

ELEKMEISTPRV_2004 · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik

(1)Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
2.im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ a)in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,
b)in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
c)in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.
(2)Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1.die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
2.die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
3.die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3)Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4)Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1.die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,
2.die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 ELEKMEISTPRV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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