Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
ELEKTROG_2015 · 60 Normen
- § 1Abfallwirtschaftliche Ziele
- § 2Anwendungsbereich
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Produktkonzeption
- § 5Einrichten der Gemeinsamen Stelle
- § 6Registrierung
- § 7Finanzierungsgarantie
- § 7aRücknahmekonzept
- § 8Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten
- § 9Kennzeichnung
- § 10Getrennte Erfassung
- § 11Verordnungsermächtigungen
- § 12Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten
- § 13Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- § 14Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- § 15Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte
- § 16Rücknahmepflicht der Hersteller
- § 17Rücknahmepflicht der Vertreiber
- § 17aRücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen
- § 17bKooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
- § 18Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten
- § 18aKennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen
- § 19Rücknahme durch den Hersteller
- § 19aInformationspflichten der Hersteller
- § 20Behandlung und Beseitigung
- § 21Zertifizierung
- § 22Verwertung
- § 23Anforderungen an die Verbringung
- § 24Verordnungsermächtigungen
- § 25Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
- § 26Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- § 27Mitteilungspflichten der Hersteller
- § 28Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen
- § 29Mitteilungspflichten der Vertreiber
- § 30Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
- § 31Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
- § 32Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen
- § 33Befugnisse der Gemeinsamen Stelle
- § 34Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
- § 35Organisation der Gemeinsamen Stelle
- § 36Zuständige Behörde
- § 37Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung
- § 38Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
- § 38aVollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
- § 39Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- § 40Ermächtigung zur Beleihung
- § 41Aufsicht
- § 42Beendigung der Beleihung
- § 43Beauftragung Dritter
- § 44Widerspruch und Klage
- § 45Bußgeldvorschriften
- § 46Übergangsvorschriften
- Anlage 1(zu § 2 Absatz 1)
- Anlage 2(zu § 6 Absatz 1)
- Anlage 3(zu § 9 Absatz 2)
- Anlage 4(zu § 20 Absatz 2 Satz 4)
- Anlage 5(zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3)
- Anlage 6(zu § 23 Absatz 1)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.