§ 7 – Situationsaufgabe

ELEKTROMBMSTRV_2024 · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektromaschinenbauer-Handwerk

(1)Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Elektromaschinenbauer-Handwerk.
(2)Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Als Bestandteil der Situationsaufgabe hat der Prüfling folgende Prüfungsleistungen zu erbringen: 1.im Bereich Elektrotechnik a)eine Fehler- und Störungssuche an einer elektrischen Anlage durchführen und die Ergebnisse der Überprüfung dokumentieren,
b)auf Grundlage der Tätigkeiten nach Buchstabe a Fehler und Störungen an der elektrischen Anlage beseitigen,
c)eine elektrische Anlage in Betrieb nehmen sowie
d)sicherheitstechnische Überprüfungen und Messungen an einer elektrischen Anlage durchführen und protokollieren sowie Ergebnisse beurteilen und
2.im Bereich Automatisierungstechnik a)eine Fehler- und Störungssuche an einer automatisierten Anlage durchführen und die Ergebnisse der Überprüfung dokumentieren,
b)auf Grundlage der Tätigkeiten nach Buchstabe a Fehler und Störungen an der automatisierten Anlage beseitigen,
c)eine automatisierte Anlage in Betrieb nehmen sowie
d)die sicherheitstechnischen Überprüfungen und Messungen an einer automatisierten Anlage durchführen und protokollieren sowie die Ergebnisse beurteilen.
(3)Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling insgesamt 8 Stunden zur Verfügung.
(4)Jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 2 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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