§ 12 – CE-Kennzeichnung

ELEKTROSTOFFV · Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

(1)Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(2)Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 ELEKTROSTOFFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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