§ 1 – Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

ELEKZEUGNV · Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen

Die bis zum 31. Dezember 1989 von der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Elektroanlageninstallateur
Elektroanlageninstallateur
Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker
Energieanlagenelektroniker

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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