§ 2

ELTSV · Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise

Unternehmen und Betriebe, die über Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 MW verfügen und ihre Leistung ganz oder teilweise in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen können, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie der nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstatten. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die nach Landesrecht zuständige Stelle können diese Meldungen in kürzeren Zeitabständen verlangen, wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung notwendig ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 ELTSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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