§ 6

ELTSV · Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung 1.durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und
2.die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ELTSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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