§ 21 – Dienstliche Beurteilung

ELV_2004 · Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

(1)Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Beamten.
(2)Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung werden zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde abgestimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 ELV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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