§ 5 – Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder

EMFV · Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder sind in den Anhängen 2 und 3 festgelegt. Die zugehörigen physikalischen Größen sind in Anhang 1 festgelegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 EMFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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