§ 2 – Begriffsbestimmungen

EMOG · Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge

Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
2.ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, a)dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
b)dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
3.ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von a)Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
b)Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
verfügt,
4.ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
5.Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
6.Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 EMOG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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