§ 1 – Anwendungsbereich

EMSSCHEV · Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung

(1)Diese Verordnung sowie die Schiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung - BGBl. 1987 II S. 141, 144 geändert durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 - BGBl. 2001 II S. 1050) finden Anwendung 1.auf den Wasserflächen in der Emsmündung, die begrenzt werden durch die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen, die seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres sowie im Osten durch die Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53 Grad 29' 08" N; 07 Grad 01' 52" O), Borkum (53 Grad 34' 06" N; 06 Grad 45' 31" O) und dem Schnittpunkt mit der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (53 Grad 40' 12" N; 06 Grad 35' 00" O),
2.zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:a)Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte;
b)Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer.
Diese Wasserflächen sind Seeschiffahrtsstraßen.
(2)Diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmündung finden ferner auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und im Schutz- und Sicherheitshafen Borkum Anwendung.
(3)Soweit diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmündung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, finden in deren Anwendungsbereich auch die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zur Verordnung vom 13. Juni 1977 - BGBl. I S. 813, 816) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, im folgenden als Internationale Regeln bezeichnet, Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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