§ 11 – Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen

EMSSCHEV · Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung

(1)Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).
(2)Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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