§ 3 – Festlegung von EMV-Jahresbeiträgen für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002

EMVBEITRV_2002 · Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002

(1)Die EMV-Beiträge für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 werden auf die in Spalte 5 der Anlage aufgeführten Jahresbeiträge je Bezugseinheit festgesetzt. Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten. In den festgesetzten Beiträgen nach Satz 1 ist dies berücksichtigt.
(2)Die Höhe des zu erhebenden Beitrags wird - sofern der sich aus Spalte 5 der Anlage zu dieser Verordnung ergebende nicht geringer ist - auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall für den Beitragspflichtigen aus der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1898) für das Jahr 1999 ergeben hätte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EMVBEITRV_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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