Anlage 2 – (zu § 10 Satz 2)

ENEFG · Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 15)
Die Erklärung des Unternehmens für nach § 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme hat folgende Angaben zu enthalten: 1.Angaben zum Unternehmen,
2.Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft,
3.Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS,
4.Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,
5.die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
6.den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
7.die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1,
8.Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr, der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten,
9.Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und
10.Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 ENEFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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