§ 15 – Lieferung zu gewerblichen Zwecken
ENERGIESTG · Energiesteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-152/13 – Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt MünsterECLI:EU:C:2014:2184
Vorabentscheidungsersuchen — Steuerrecht — Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Ausnahmen — Energieerzeugnisse, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und dazu bestimmt sind, als Kraftstoff von diesen Fahrzeugen verbraucht zu werden — Begriff ‚Hauptbehälter‘ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie — Von einem Karosseriebauer oder einem Vertragshändler des Herstellers eingebaute Behälter
- BFH, Beschl. v. 05.10.2011 – VII B 12/11
1. NV: Der Begriff des Hauptbehälters i.S. des § 41 Satz 1 Nr. 1 EnergieStV erfasst keine Kraftstoffbehälter, die von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaut worden sind . 2. NV: Dies gilt selbst für den Fall einer Arbeitsteilung zwischen einem Autohersteller und einem Karosseriebauer .
- BFH, Beschl. v. 24.11.2010 – VII B 168/10
1. NV: Die Frage, wer unter den besonderen Umständen des Streitfalls als Hersteller eines Nutzfahrzeugs i.S. von § 41 Satz 1 Nr. 1 EnergieStV angesehen werden kann, ist einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig, weshalb eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht kommt. 2. NV: Der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Herstellers i.S. der VO (EWG) Nr. 918/83, die auch für das Energiesteuerrecht Bedeutung hat, kann entnommen werden, dass nur der Hersteller des Fahrgestells, nicht jedoch ein den Spezialaufbau vornehmender Karosseriebauer, als Fahrzeugsteller anzusehen ist.
- BFH, Beschl. v. 26.07.2010 – VII B 276/09
1. NV: Die Frage, ob ein Kraftstoffbehälter eines Lkw als Hauptbehälter i. S. des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG angesehen werden kann, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des jeweiligen Streitfalls abhängt. 2. NV: Die Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des Hauptbehälters in Art. 112 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 918/83 lässt sich auf das Energiesteuerrecht übertragen, so dass Kraftstoffbehälter nicht als Hauptbehälter angesehen werden können, die von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaut worden sind.
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