§ 15 – Lieferung zu gewerblichen Zwecken

ENERGIESTG · Energiesteuergesetz

Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und 1.an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
2.an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-152/13 – Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt MünsterECLI:EU:C:2014:2184

    Vorabentscheidungsersuchen — Steuerrecht — Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Ausnahmen — Energieerzeugnisse, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und dazu bestimmt sind, als Kraftstoff von diesen Fahrzeugen verbraucht zu werden — Begriff ‚Hauptbehälter‘ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie — Von einem Karosseriebauer oder einem Vertragshändler des Herstellers eingebaute Behälter

  • BFH, Beschl. v. 05.10.2011 – VII B 12/11

    1. NV: Der Begriff des Hauptbehälters i.S. des § 41 Satz 1 Nr. 1 EnergieStV erfasst keine Kraftstoffbehälter, die von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaut worden sind . 2. NV: Dies gilt selbst für den Fall einer Arbeitsteilung zwischen einem Autohersteller und einem Karosseriebauer .

  • BFH, Beschl. v. 24.11.2010 – VII B 168/10

    1. NV: Die Frage, wer unter den besonderen Umständen des Streitfalls als Hersteller eines Nutzfahrzeugs i.S. von § 41 Satz 1 Nr. 1 EnergieStV angesehen werden kann, ist einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig, weshalb eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht kommt. 2. NV: Der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Herstellers i.S. der VO (EWG) Nr. 918/83, die auch für das Energiesteuerrecht Bedeutung hat, kann entnommen werden, dass nur der Hersteller des Fahrgestells, nicht jedoch ein den Spezialaufbau vornehmender Karosseriebauer, als Fahrzeugsteller anzusehen ist.

  • BFH, Beschl. v. 26.07.2010 – VII B 276/09

    1. NV: Die Frage, ob ein Kraftstoffbehälter eines Lkw als Hauptbehälter i. S. des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG angesehen werden kann, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des jeweiligen Streitfalls abhängt. 2. NV: Die Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des Hauptbehälters in Art. 112 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 918/83 lässt sich auf das Energiesteuerrecht übertragen, so dass Kraftstoffbehälter nicht als Hauptbehälter angesehen werden können, die von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaut worden sind.

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