§ 2 – Steuertarif
ENERGIESTG · Energiesteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 20.06.2023 – VII R 45/20ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.VIIR45.20.0
NV: Für Energieerzeugnisse, die nicht in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG genannt sind, ist der maßgebliche Steuersatz im Rahmen einer dreistufigen Prüfung zu ermitteln. Zu prüfen ist zunächst die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff, anschließend zwingend eine eventuelle Substituierbarkeit durch ein anderes Energieerzeugnis und erst auf der nächsten Stufe die Vergleichbarkeit mit einem anderen Energieerzeugnis aufgrund der Beschaffenheit und des konkreten Verwendungszwecks.
- BGH, Urt. v. 21.12.2022 – VIII ZR 200/20ECLI:DE:BGH:2022:211222UVIIIZR200.20.0
1. (Auch) Bei Gaslieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung mitzuteilen. Dabei sind nicht lediglich der bisherige und der neue Gesamtpreis anzugeben. Vielmehr sind - unter Berücksichtigung der Wertungen der für die Grundversorgung geltenden Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV - derzeit die Energiesteuer nach § 2 EnergieStG, die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1, 2 KAV und die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem BEHG gesondert auszuweisen und hinsichtlich der vor und nach der Preiserhöhung jeweils geltenden Höhe gegenüberzustellen, sofern diese Kostenbelastungen nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Gaspreises sind (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 [für die StromGVV]). 2. Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
- BGH, Urt. v. 16.01.2020 – 1 StR 89/19ECLI:DE:BGH:2020:160120U1STR89.19.0
1. Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) von der Umsatzsteuer entfällt, wenn der liefernde Unternehmer seine tatsächlichen Abnehmer verschweigt. 2. Eine Differenzbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG kommt nicht in Betracht, wenn die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnisse endgültig aus dem Steuergebiet verbracht worden sind; im Übrigen handelt es sich bei § 20 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG um eine steuerliche Fiktion oder Beweisvermutung, die das abgabenrechtliche Verfahren erleichtern soll, die aber für das Steuerstrafverfahren unanwendbar ist.
- BFH, Urt. v. 22.10.2019 – VII R 24/18ECLI:DE:BFH:2019:U.221019.VIIR24.18.0
1. Ein Zinsbescheid über Prozesszinsen enthält nicht zugleich eine stillschweigende Ablehnung weiterer Zinsen, insbesondere auf unionsrechtlicher Grundlage. 2. Sieht eine Richtlinie eine obligatorische Steuerbefreiung vor, die der Mitgliedstaat nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt hat, und kann sich der Steuerpflichtige deshalb unmittelbar auf die entsprechende Richtlinienbestimmung berufen, stehen ihm nach den unionsrechtlichen Grundsätzen Zinsen auf den Entlastungsbetrag zu, wenn der Mitgliedstaat anfänglich dessen Auszahlung verweigert. 3. Der Behörde steht eine angemessene Frist für die Bearbeitung des --vollständigen-- Entlastungsantrags zu, die bei der Zinsberechnung zu berücksichtigten ist. 4. In Fällen der Energiesteuerentlastung beginnt der Zinslauf 4 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Entlastungsantrags .
- BFH, Urt. v. 10.11.2015 – VII R 40/14
1. NV: Der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG normierte Entlastungstatbestand setzt nicht voraus, dass die Erzeugung thermischer Energie gegenüber dem mit der Verbrennung des Energieerzeugnisses verfolgten nichtenergetischen Zweck in den Hintergrund tritt. 2. NV: Eine Verwendung des in einem Produktionsprozess zur Herstellung von Natriumpercarbonat eingesetzten Erdgases zu den nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG genannten Zwecken liegt auch dann vor, wenn das im Abgas vorhandenen Kohlendioxid die Granulation und Kristallisation des Endprodukts Natriumpercarbonat fördert und dessen Eigenschaften entscheidend prägt, so dass der Prozess zur Herstellung dieses Erzeugnisses nicht ohne den Einsatz des Kohlendioxids zu Ende geführt werden kann.
- BFH, Urt. v. 07.07.2015 – VII R 64/13
1. NV: Alkylatbenzin ist in die Unterposition 2710 11 41 KN einzureihen . 2. NV: Der Anordnung eines Beimischungszwangs und der Erhebung einer Ausgleichsabgabe für Energieerzeugnisse, die nicht im Verkehrssektor verwendet werden, stehen die Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie nicht entgegen . 3. NV: Der vom Gesetzgeber angeordnete Beimischungszwang verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG und Art. 3 Abs. 1 GG .
- BFH, Urt. v. 10.03.2015 – VII R 6/11
- BFH, Urt. v. 10.03.2015 – VII R 9/11
1. Die Ausgestaltung des Steuertarifs für Energieerzeugnisse, der für bestimmte Energieerzeugnisse einen allgemeinen Steuersatz vorsieht, bei dem es nicht darauf ankommt, ob diese als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken . 2. Bei der Festlegung eines Steuersatzes für ein Energieerzeugnis, für das in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG kein Steuersatz festgelegt ist, ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob das Erzeugnis als Kraft- oder Heizstoff eingesetzt wird . 3. Lässt sich in der Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96/EG kein Erzeugnis finden, das ersatzweise an Stelle des tatsächlich als Heizstoff eingesetzten Energieerzeugnisses hätte verwendet werden können, ist festzustellen, welchem der in der Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96/EG genannten Heizstoff das Erzeugnis nach seinem konkreten Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht . 4. Bei der Bestimmung eines gleichwertigen Heizstoffs sind sowohl der konkrete Verwendungszweck und dessen Anforderungen an das verwendete Erzeugnis (zu erreichende Prozesstemperatur, geforderter Reinheitsgrad) als auch die Beschaffenheitsmerkmale wie z.B. der Aggregatzustand, der Siedebereich, das Verhältnis von Kohlenstoff- und Wasserstoffatomen, die Viskosität, der Flammpunkt oder die Dichte der zu vergleichenden Erzeugnisse zu berücksichtigen .
- BFH, Urt. v. 10.03.2015 – VII R 5/11
1. Die Ausgestaltung des Steuertarifs für Energieerzeugnisse, der für bestimmte Energieerzeugnisse einen allgemeinen Steuersatz vorsieht, bei dem es nicht darauf ankommt, ob diese als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken . 2. Bei der Festlegung eines Steuersatzes für ein Energieerzeugnis, für das in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG kein Steuersatz festgelegt ist, ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob das Erzeugnis als Kraft- oder Heizstoff eingesetzt wird . 3. Lässt sich in der Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96/EG kein Erzeugnis finden, das ersatzweise an Stelle des tatsächlich als Heizstoff eingesetzten Energieerzeugnisses hätte verwendet werden können, ist festzustellen, welchem der in der Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96/EG genannten Heizstoff das Erzeugnis nach seinem konkreten Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht . 4. Bei der Bestimmung eines gleichwertigen Heizstoffs sind sowohl der konkrete Verwendungszweck und dessen Anforderungen an das verwendete Erzeugnis (zu erreichende Prozesstemperatur, geforderter Reinheitsgrad) als auch die Beschaffenheitsmerkmale wie z.B. der Aggregatzustand, der Siedebereich, das Verhältnis von Kohlenstoff- und Wasserstoffatomen, die Viskosität, der Flammpunkt oder die Dichte der zu vergleichenden Erzeugnisse zu berücksichtigen .
- BGH, Urt. v. 27.01.2015 – 1 StR 142/14
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 ENERGIESTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 2 ENERGIESTG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.